Wohnwagen auf der Autobahn

Wichtige Verkehrsbestimmungen für Wohnwagengespanne – Tempolimit

2 min Lesedauer

Wie schnell darf man mit einem Wohnwagengespann fahren? Und welche Anforderungen gibt es, um mit maximaler Geschwindkeit zu fahren? Diesen Frage wollen wir dir hier ausführlich beantworten. Denn es gibt eine Vielzahl an Kriterien, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit für dein Gespann bestimmen.

Inhaltsverzeichnis

Tempo 100 für Wohnwagengespanne

Seit dem Jahr 1998 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Gespanne für Fahrten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit 100 km/h zuzulassen. Es handelte sich dabei um einen befristeten Modellversuch, der zunächst bis Ende 2003, dann bis Ende 2006 und schließlich bis Ende 2010 befristet war. Durch die 5. Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11.11.2010 ist die zeitliche Befristung nun endgültig aufgehoben. Dies bedeutet für die Praxis, dass eine bereits erteilte 100 km/h-Zulassung nun zeitlich unbefristet gilt.

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Anforderungen zur Zulassung für Tempo 100

Wenn du dein Wohnwagengespann für 100 km/h zulassen möchtest, musst du folgende Anforderungen erfüllen. Die Verordnung gilt für Personenkraftwagen und mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t.

Die zulässige Gesamtmasse des Wohnwagens darf den x-fachen Wert der Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Dabei gilt:

  • für Wohnwagen ohne Bremse bzw. ohne hydraulische Schwingungsdämpfer der Faktor 0,3 gilt (§ 1 Nr. 1 a der Ausnahmeverordnung)
  • für Wohnwagen mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern der Faktor 0,8 (§ 1 Nr. 1 b der Ausnahmeverordnung)
  • für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern der Faktor 1,1 (Obergrenze ist der jeweils kleinere Wert der Bedingungen: Zulässige Gesamtmasse Wohnwagen geteilt durch zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug bzw. zulässige Gesamtmasse Wohnwagen geteilt durch zulässige Anhängelast, § 1 Nr. 1 c der Ausnahmeverordnung).

Bei Einhaltung enger Kriterien gibt es eine Anhebung des Faktors von 0,8 auf 1,0 (für Wohnwagengespanne) bzw. von 1,1 auf 1,2 (für sonstige Anhänger), sodass bei gleicher Leermasse des Zugfahrzeuges dann schwerere Wohnwagen gezogen werden dürfen.

Voraussetzung für diese Erhöhung des Massefaktors ist:

  • dass der Wohnwagen entweder mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsenanhänger oder mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird, oder
  • dass das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist, eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung im Anhängebetrieb vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 d wird seitens des Herstellers im Rahmen des Betriebserlaubnis-Verfahrens in die Fahrzeugpapiere eingetragen; nur bei einer Nachrüstung des Wohnwagens wird die Änderung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieurs bestätigt und in den Fahrzeugpapieren des Anhängers berichtigt.

Die zulässige Stützlast des Wohnwagengespanns orientiert sich an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Wohnwagens. Dabei gilt als Obergrenze der kleinere Wert (§ 4 der Ausnahmeverordnung). An der Rückseite des Wohnwagens ist die von der Straßenverkehrsbehörde ausgegebene und gesiegelte 100 km/h-Plakette anzubringen.

Die Reifen des Wohnwagens müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt gemäß DOT-Nummer jünger als 6 Jahre sein und mindestens mit dem Geschwindigkeitsindex L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein. Andernfalls reduziert sich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf die für Wohnwagengespanne allgemein geltende Höchstgrenze von 80 km/h.

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024